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Erfüllung der vorvertraglichen Anzeigepflicht bei Unternehmen und Vertretung
In einem Unternehmen ist die vorvertragliche Anzeigepflicht durch einen Vertreter / Repräsentanten zu erfüllen. Sein Verhalten wird dem Vertretenen zugeordnet. Hat der Versicherungsnehmer jemanden beauftragt, Erklärungen für ihn abzugeben und entgegenzunehmen (Wissenserklärungsvertreter) gilt für die Abgabe einer Anzeige der Zeitpunkt zu dem der Wissenserklärungsvertreter tätig geworden ist, es sei denn, der Versicherungsnehmer selbst hatte vorher schon die Anzeigepflicht erfüllt. Der Versicherungsnehmer haftet für das Tun oder Unterlassen seines Wissenserklärungsvertreters. |
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